AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der PINGOA GmbH
(im Folgenden auch PINGOA Media Production)
Stand 10.04.2024


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§ 1 Geltungsbereich                                                       

1.1 Für die Geschäftsbeziehung zwischen PINGOA GmbH und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt und zurückgewiesen, es sei denn, PINGOA GmbH hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. PINGOA GmbH behält sich vor, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Sollten individuelle Vereinbarungen getroffen sein, gelten diese vorrangig zu den AGB.           

1.2 Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn den geänderten AGB nicht schriftlich binnen zwei Wochen widersprochen wird; Auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln werden Sie in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.

1.3 Beide Partner vereinbaren mit Zustandekommen des Auftrages zeitlich unbegrenzt, Stillschweigen über die während der gemeinsamen Produktion bekannt gewordenen firmeninternen Dinge zu bewahren.

1.4 Salvatorische Klausel: Sollten sich einzelne Klauseln dieses Vertrages als unwirksam erweisen, so wird dadurch die Rechtsgültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Klausel ist durch eine Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwa vorhandene Regelungslücken des Vertrages.

§ 2 Leistungsergebnis                                                    

2.1Die Herstellung des Leistungsergebnisses erfolgt aufgrund des vom Auftragsgeber zur Verfügung gestellten oder genehmigten Konzepts/Shotlist, Moodboards, Layoutfilms und/oder des schriftlich niedergelegten Ergebnisses der letzten Besprechung vor Drehbeginn bzw. vor Beginn der Leistungserbringung.

2.2 Die Verantwortlichkeit für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Leistungsergebnisses und die rechtliche Zulässigkeit trägt der Auftraggeber.

§ 3 Vertragsschluss                                      

3.1 Auf Wunsch des Auftraggebers erstellt PINGOA GmbH unverbindliche und vertrauliche Angebote (Pitchunterlagen) für konkrete Projekte. Unser Vertrag kommt zustande indem das Angebot, oder ein gesondertes Vertragsdokument (Agenturvertrag) vom Auftraggeber unterzeichnet wurde. Sofern ein solches nicht vorliegt, gilt die letzte schriftliche Besprechung des Auftrags als Grundlage des Auftrags und somit des Vertrages. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch  uns.

3.2 Etwaige Mehrkostenforderungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers, welche über den Angebotsumfang hinaus gehen, werden zusätzlich berechnet und sind vom Auftraggeber zu tragen. Diese hat PINGOA GmbH vorher anzukündigen. Geschieht dieses nicht, können Mehrkosten nur in Höhe von 50% der Herstellung geltend gemacht werden.              

3.3 Über den Online Shop: Indem der Auftraggeber die Funktion zur Auftragserteilung auslöst, gibt er ein verbindliches Angebot ab, die in den Warenkorb gelegten, aufgezählten Leitungen/Produkte zu kaufen. Über den Eingang des Auftrages erhält der Auftraggeber bei Onlinebestellungen umgehend eine automatisch generierte Zugangsbestätigung. Diese stellt jedoch noch keine Annahmeerklärung dar. Der Vertrag kommt grundsätzlich erst bei Erhalt der Auftragsbestätigung zustande.  

§ 4 Widerrufsrecht für Verbraucher                             

Wenn der Auftraggeber Verbraucher ist und die Bestellung online, per E-Mail, Brief, Telefon oder Telefax abgegeben wurde, steht dem Auftraggeber ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist jede natürliche Person, die einen Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.                                                                             

§ 5 Preise/Leistungsumfang/Sonderleistungen    

5.1 Unsere Preise sind Nettopreise. Sie verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, teilen wir Ihnen je nach Angebotsform entweder den Brutto- oder den Nettopreis inkl. etwaiger Versandkosten mit.         

5.2 Soweit nicht einzelvertraglich, z.B. durch ein Angebot, etwas anderes vereinbart ist, gilt die Preisliste der PINGOA GmbH. Änderungen der Preisliste werden bekannt geben. Sie gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber der geänderten Preisliste nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.

5.3 Wenn die Geschäftsbeziehung über jeweilige Einzelaufträge hinausgeht (z. B. Paketangebot, Rahmenvertrag, Retainer u.Ä.), gelten selbstverständlich die Preise im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kann der Auftraggeber innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen, nachdem über die neue Preisliste informiert wurde, kündigen. Leistungen, die bis zum Vertragsende erbracht wurden, sind zu vergüten.  

5.4 PINGOA GmbH ist frei in der Gestaltung und Ausführung der Aufträge. Es können zur Umsetzung auch qualifizierte Dritte beauftragt werden.

5.5 Von PINGOA Media Production abgegebene Kostenschätzungen sind überschlagsmäßige und unverbindliche Kalkulationen, welche nicht als Kostenvoranschläge gemäß § 649 BGB zu werten sind. Über den ursprünglich vereinbarten Auftragsumfang hinausgehende Leistungen sind jedenfalls nach Aufwand (Stundensätze) gesondert zu vergüten. Eine vorherige Anzeige von Kostenüberschreitungen hat weder verpflichtend zu erfolgen noch führt eine fehlende Anzeige zu einem Anspruchsverlust.    

5.6 Der genaue Leistungsumfang wird in einer Leistungsbeschreibung (z. B. im Angebot) festgehalten. Innerhalb der vereinbarten Leistung hat PINGOA Media Production Gestaltungsfreiheit, wenn mehrere fachgerechte Optionen zur Umsetzung bestehen.  

5.7 Die Konzepterstellung inkl. zwei Feedbackschleifen mit Anpassungswünschen des Kunden wird zum Pauschalpreis abgerechnet. Dieser ist dem jeweiligen Angebot zu entnehmen. Werden umfangreichere Änderungen / Anpassungen oder gar neue Konzeptentwürfe gewünscht, werden diese nach Arbeitsaufwand (Stundensatz auf Angebot) zusätzlich berechnet. Es ist möglich ein Pflichtenheft. Die Kosten dafür werden zusätzlich zum Stundensatz berechnet.

5.8 Wenn PINGOA Media Production Dreharbeiten oder Shootings für den Auftraggeber abwickeln, so umfasst ein Tag Leistungen für die Dauer von 8 Stunden. Auf- und Abbau werden in dieser Zeit geleistet. An- und Abreise werden gesondert vergütet, ebenso wie Kost- und Logis. 

5.9 Barauslagen, Spesen und Leistungen, die nicht explizit vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind, werden gesondert in Rechnung gestellt.

5.10 Wenn PINGOA Media Production Domains registriert, wird dies zu den Bedingungen des jeweiligen Providers erledigt, die auch der Auftraggeber gegen sich gelten lässt. Im Zusammenhang mit der Registrierung von Domains schuldet PINGOA Media Production – wegen vieler nicht in der Sphäre von PINGOA Media Production liegender Faktoten – nur pflichtgemäßes Bemühen.

5.11 Wenn PINGOA Media Production für Kunden Programme oder Daten hostet bzw. Systeme wartet, schulde PINGOA Media Production keine bestimmte Erreichbarkeit, Ausfalls- oder Datensicherheit. Wenn nicht individuell vereinbart, ist auch keine bestimmte Reaktionszeit geschuldet.  

5.12 PINGOA Media Production kann Leistungen selbst erbringen oder fachkundige Subunternehmer einsetzen. Produktionsaufträge an Dritte werden in Absprache mit dem Kunden, in seinem Namen und auf die Rechnung geschlossen.

5.13 Soweit PINGOA Media Production bei der Suchmaschinenoptimierung unterstützt, wird eine zur Zielerreichung geeignete Ausführung geschuldet, jedoch nicht die Erreichung bestimmter Ziele.

5.14 Wenn Graphiken oder Ähnliches entworfen werden, umfasst der Leistungsumfang einen Entwurf einschließlich geringfügiger Korrekturen. Sollte der Geschmack des Auftraggebers nicht getroffen werden, ist die Erstellung weiterer Entwürfe gesondert zu vergüten.

5.15 Wenn Druckwerke herstellt werden, gelten technisch bedingte Abweichungen als vertragsgemäß.

5.16 Sollten der Auftraggeber die Leistungserbringung vereiteln, schuldet dieser das gesamte vereinbarte Honorar, soweit PINGOA Media Production nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden trifft.

5.17 Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig lösen, schuldet er dennoch  das gesamte vereinbarte Honorar. Dasselbe gilt, wenn die Arbeiten von PINGOA Media Production – ohne deren Einbeziehung – geändert werden. Eine Anrechnung nach  § 648 BGB ist ausgeschlossen.

§ 6 Reisekosten / Sonstige Kosten       

6.1 Fahrtkosten zu Drehorten, Meetings, Location- Scouting oder Besichtigungen, sowie sonstige zum Projekt zugeordnete Fahren, werden nach tatsächlich anfallendem Aufwand zum Satz von 0,75€ pro Kilometer separat berechnet.

6.2 Sonstige Reisekosten, Spesen, Flüge, Transitkosten, Verpflegung, Hotelkosten, Requisiten -Scouting und -Beschaffung, sowie weitere in Zusammenhang mit dem Projekt entstandene Kosten, werden nach tatsächlich anfallenden Aufwand / Kosten bzw. zum im Angebot vermerkten Stundensatz separat berechnet.

6.3 Anreise-, Transfer- oder Rückreisetage (falls benötigt) des gesamten Filmteams, oder sonstiger Personen (Darsteller, Maske, ua.) werden nach folgenden Richtlinien separat berechnet. Bis zu 2h Anreise / Transfer / Vorbesprechung / Locationbesichtigung werden mit 30% eines Produktionstages (nur Gagen des im Angebot eingeplanten Personals, ohne Equipmentkosten) berechnet. 
Über 2h Anreise / Transfer / Vorbesprechung / Locationbesichtigung werden mit 50% eines  Produktionstages (nur Gagen des im Angebot eingeplanten Personals, ohne Equipmentkosten) berechnet. Wird Zusatzequipment extern zugemietet, fallen hier zusätzliche Mietkosten für diese Tage an. An Anreise- bzw. Transfertagen sind Vorbesprechung oder Location-Besichtigung inkludiert. Leistungen wie Setdesign oder Aufbau sind hierbei nicht inkludiert und werden zu den im jeweiligen Angebot aufgeführten Produktionssätzen berechnet.

§ 7 Herstellung & Voraussetzungen für reibungslose Umsetzung

7.1 Basis einer erfolgreichen Zusammenarbeit ist das ausführliche Briefing durch den Auftraggeber.

7.2 PINGOA Media Production gibt dem Auftraggeber bzw. einem Vertreter der verantwortlichen Agentur die Möglichkeit, bei allen entscheidenden Phasen der Herstellung des Leistungsergebnisses anwesend zu sein. Der Auftraggeber oder die verantwortliche Agentur muss vor Beginn der Herstellung schriftlich einen verantwortlichen Mitarbeiter benennen, der allein befugt ist, anstehende Fragen zu Produktionserweiterungen, Änderungen des Produktionsziels, Produktionstermine und die daraus resultierenden Zusatzkosten, rechtswirksam zu entscheiden und Weisungen zu erteilen. Weisungen dieses Beauftragten während der Herstellung des Leistungsergebnisses sind auch dann verbindlich, wenn sie nicht schriftlich bestätigt werden.

7.3 Es sind PINGOA Media Production daher zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen von Seiten des Auftraggebers zugänglich zu machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Der Auftraggeber muss PINGOA Media Production über alle Umstände informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Zusätzlicher Aufwand, der infolge unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben entsteht, ist gesondert zu bezahlen.

7.4 PINGOA Media Production werden insbesondre neben den benötigten Content Elementen auch sämtliche Texte, Slogans, sowie Zugänge und Passwörter von Plattformen, Domains, Netzwerken mitgeteilt, die für die Produktion bzw. Umsetzung einer Kampagne benötigt werden. Müssen sich PINGOA Media Production selbst um den Zugang o.Ä. kümmern, wird der Arbeitsaufwand auch bei Pauschalangeboten nach Stundensatz zusätzlich berechnet.

7.5 Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, PINGOA Media Production im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text-) Materialien zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese umgehend und in einem gängigen, verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine aufwendige Konvertierung des vom Auftraggeber überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten.

7.6 Hat der Auftraggeber nach der Auftragserteilung, aber vor Beginn der Herstellung Änderungswünsche, ist PINGOA Media Production verpflichtet, die Änderungen – notfalls kostenpflichtig – vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, soweit die Änderungen nicht so in die künstlerische und technische Gestaltung eingreifen, dass PINGOA Media Production die Verantwortung nicht übernehmen kann. Anfallende zusätzliche Kosten müssen vom Auftraggeber beglichen werden. Im letzteren Fall ist PINGOA Media Production berechtigt, die Änderungen abzulehnen. Dem Auftraggeber steht dann ein gesondertes Kündigungsrecht zu. Die bis dahin angefallenen Vorkosten hat der Auftraggeber zu erstatten. Änderungswünsche nach Beginn der Herstellung sind nur zu berücksichtigen, wenn eine Einigung über die zusätzlichen Kosten erfolgt, und PINGOA Media Production ihnen zustimmt.

7.7 Der Auftraggeber trägt, sofern nichts anderes vereinbart wird, für alle Aufträge an Dritte, die PINGOA Media Production im Zusammenhang mit diesem Auftrag erhält, das Delkredere. Derartige Aufträge sind mit dem Auftraggeber im Vorhinein abzustimmen.

7.8 Der Auftraggeber garantiert, dass sämtliche Rechte an Bild und Ton, aller im Leistungsergebnis zu erkennenden Personen, Drehorte, Tiere oder sonstigen Requisiten vorliegen und PINGOA Media Production die zur Erstellung des Leistungsergebnisses erforderlichen Rechte erhält.  

7.9 Die Dreh- /Shooting-Orte müssen frei zugänglich, aufgeräumt und frei von Gefahrenquellen sein. Dokumente mit vertraulichen Informationen/Daten (Kunden, Mandantennamen etc.) sind außerhalb der Drehorte zu lagern. Beeinträchtigungen durch Hindernisse gehen zu Lasten des Auftraggebers. Lose Gegenstände werden vor Beginn der Arbeiten von PINGOA Media Production ausreichend gesichert, ebenso wie Wertsachen. Es stehen ausreichend Stromanschlüsse zur Verfügung.

7.10 PINGOA Media Production, Subunternehmer oder andere von PINGOA Media Production beauftragte Dritte haften nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, es sei denn es handelt sich um Personenschäden.


§ 8 Rechte und Lizenzen       

8.1 Der Umfang der Rechtseinräumung an den Leistungsergebnissen durch PINGOA Media Production bestimmt sich vorrangig nach der Vereinbarung der Parteien im Einzelfall. Diese befindet sich auf dem Angebot von PINGOA Media Production. Gleiches gilt für alle schutzfähigen Arbeitsergebnisse wie, Texte, Slogans, Claims usw.

8.2 Soweit eine ausdrückliche Vereinbarung im Einzelfall nicht besteht, räumt PINGOA Media Production dem Auftraggeber an den Leistungsergebnissen die nicht-ausschließlichen, nicht-sublizenzierbaren, nicht übertragbaren einfachen Rechte zur einmaligen Nutzung der Leistungsergebnisse für den im Auftrag bezeichneten Zweck ein.

8.3 Sollte dieser Zweck nicht im Angebot von PINGOA Media Production definiert sein, räumt PINGOA Media Production dem Auftraggeber an den Leistungsergebnisse die Nutzung für den Einsatz ohne Werbebudget (passive Online Nutzung) in Social Media, Website und firmeninternen Zwecken ein. Verwendungen für TV Ausstrahlung, Vorführungen in öffentlichen Filmtheatern sowie Verwendung für Radio oder Weiterverkauf durch Vervielfältigung muss mit dementsprechenden Mehrkosten für den Auftraggeber gesondert vereinbart werden. Soweit die Tonträger-, Aufführungs- und Senderechte der GEMA oder ähnlichen Organisationen zustehen, werde diese nicht übertragen.

8.4 Sämtliche Nutzungsrechtseinräumungen, die über Ziffer 8.2 hinausgehen, sind von den Parteien vorab schriftlich und gesondert zu vereinbaren. Dies gilt auch für eine Archivierung oder Digitalisierung der Leistungsergebnisse oder ein Einspeisen in digitale Netzwerke, Onlinesysteme oder Datenbanksysteme.

8.5 PINGOA Media Production verpflichtet sich, die Rechte in dem Umfang zu erwerben, wie es zur Verwirklichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Demzufolge räumt PINGOA Media Production dem Auftraggeber die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Leistungsgegenständen zur Verwertung im vereinbarten Umfang ein (zeitlich und räumlich), soweit sie PINGOA Media Production selbst zustehen, von den Filmschaffenden nach den bestehenden Tarifverträgen übertragen worden sind oder in anderer Weise von dem Berechtigten im handelsüblichen Rahmen erworben sind.

8.6 Beabsichtigt der Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistungsergebnisse eine Ausdehnung des Nutzungsrechts, wird PINGOA Media Production, soweit dieses möglich ist, dem Auftraggeber die entsprechenden Nutzungsrechte gegen Zahlung der üblichen oder, sofern eine solche nicht feststellbar ist, eine angemessenen Vergütung abtreten. Die entsprechenden Verlängerung oder Ausdehnung der Nutzungsrechte wird PINGOA Media Production nur aus wichtigem Grund verweigern.

8.7 Der Übergang der Nutzungsrechte erfolgt mit Ablieferung des final abgenommenen Leistungsergebnisses an den Auftraggeber und vollständiger Bezahlung der Herstellungskosten. Bis zur vollständigen Bezahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz von PINGOA Media Production erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. PINGOA Media Production kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.

8.8 Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung von PINGOA Media Production auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens erfolgt (§ 34 Abs. 3 UhrG).

8.9 Das Eigentum an dem Bild- und Ton sowie an allen für die Herstellung des Leistungsergebnisses von PINGOA Media Production selbst erstellen Materialen wie Drehbücher, Konzepten, Ideen, Unterlage verbleiben bei PINGOA Media Production. PINGOA Media Production überträgt dem Auftraggeber keine Rechte hinsichtlich der während der Herstellung des Leistungsergebnisses entstandenen Materialen und Unterlagen, insbesondere auch nicht hinsichtlich der während eines etwaigen Castings entstandenen Aufnahmen.

8.10 Die Nutzung und Auswertung von Ideen und Konzepten sind auf Zweck und Dauer des Auftrages beschränkt, wobei die Rechte bei PINGOA Media Production verbleiben.

8.11 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf PINGOA Media Production – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Auftraggeber – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

8.12 Die Leistungsergebnisse dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch PINGOA Media Production nicht bearbeitet werden. PINGOA Media Production weist den Auftraggeber ausdrücklich auf die Regelung zur Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) und das Verbot der Entstellung (§ 14 UrhG) hin. Eine eigenständige Mehrverwertung, wie die Erstellung von Kurzversionen, Cutdowns, Social Media Clips oder die Erstellung von Framegrabs / Standbildern aus dem Leistungsergebnisses ist ausdrücklich nicht gestattet.

8.13 Falls eine Herausgabe des Rohmaterials (Footage) oder offener Projektdateien oder Daten vom Auftraggeber gewünscht ist, ist dies gegen Bezahlung prinzipiell möglich. Es muss ein dem Projekt angemessenes Buyout vereinbart werden. Rohmaterial lizensieren wir pro Clip.

8.14 Wenn der Auftraggeber PINGOA Media Production Materialien zu Verfügung stellt, die Urheberrechtsschutz genießen (z. B. Musik, Bilder, Filme, Texte, Graphiken, Logos etc.), garantiert der Auftraggeber, dass er ausschließlicher Rechteinhaber ist und erteilt PINGOA Media Production die Genehmigung, diese Materialien in den zu produzierenden Werken zu verwerten. Der Auftraggeber stellt PINGOA Media Production von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich sämtlicher Rechtsverfolgungskosten frei und gibt PINGOA Media Production im Falle einer Inanspruchnahme Einsicht in Unterlagen und die Auskunft sämtlicher nötiger Informationen. Weiter  unterstützt der Auftraggeber PINGOA Media Production bei der Anspruchsabwehr.  

8.15 Der Auftraggeber stellt vor Beginn des Shootings/der Dreharbeiten sicher, dass Einwilligungen sämtlicher Personen sowie Einwilligungen, Film- /Fotoaufnahmen an den betreffenden Orten zu fertigen, vorliegen, die auf Bildern oder Filmen zu sehen sind.

8.16 Sollten die Einwilligungen der abgebildeten Personen nicht vorliegen, oder wirksam widerrufen werden, haftet PINGOA Media Production hierfür nicht. Von Forderungen Dritter wird er Auftraggeber PINGOA Media Production in diesem Fall freistellen. Gerne wird PINGOA Media Production – nach Vereinbarung, gegen gesonderte Vergütung – versuchen, solche Personen aus Bild/Film zu entfernen.   

8.17 PINGOA Media Production behält sich die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften, andere Partner und Kunden vor. Ebenfalls behält sich PINGOA Media Production das Recht vor, die Leistungsergebnisse, eigenständige Versionen dieses Leistungsergebnisses, oder Abwandlungen in Länge und Form des Leistungsergebnisses, sowie die Logos und Markenzeichen des Auftraggebers, für eigene Zwecke öffentlich und kommerziell zu nutzen. PINGOA Media Production darf diese schon während der Produktion beispielsweise auf Social Media Kanälen, oder anderen Medien veröffentlichen. Sollten Betriebsgeheimnisse dagegensprechen, den gefertigten Content zu Referenzzwecken zu zeigen, ist PINGOA Media Production vor Produktionsbeginn in Textform zu informieren.

 § 9 Zahlungsbedingungen   

9.1 Die vom Auftraggeber geschuldete Vergütung versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und wird vorbehaltlich der Vereinbarung der Parteien spätestens mit der Abnahme der Leistungsergebnisse und binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

9.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt folgende Zahlungsregelung: Bei Projekten ab 5.000,- € netto werden vorbehaltlich anderweitiger individueller Regelungen 50% der im Angebot veranschlagten Gesamtproduktionskosten nach Annahme des Angebotes fällig. Der restliche Betrag wird nach Abnahme der fertigen Fassung mit der Erstellung der „Restbetragsrechnung“ sofort zur Zahlung fällig. Bei Gesamtauftragssummen über 20.000,- € netto, gilt folgende Zahlungsregelung: nach Annahme des Angebotes werden 1/3 der im Angebot veranschlagten Gesamtproduktionskosten fällig. Ein weiteres Drittel bei Drehbeginn und der restliche Betrag bei Abnahme der fertigen Fassung.     

9.3 Ein Drehtermin kann reserviert werden, gilt allerdings erst bei Erhalt der im Angebot veranschlagten Anzahlung über 50% bzw. 1/3 der Gesamtproduktionskosten als gebucht. Bis Erhalt der Anzahlung kann der Termin anderweitig vergeben werden.

9.4 Soweit in der Preiskalkulation Vorkosten, wie Reisen, Casting, Konzepterstellung und Motivsuche aufgeführt sind, werden diese bei Auftragserteilung in voller Höhe fällig.

9.5 Eine Festbuchung kann aus wichtigem Grund geändert / storniert werden. Die Änderung / Stornierung ist der PINGOA Media Production unverzüglich mitzuteilen, spätestens jedoch 48 Stunden vor Beginn des vereinbarten Termins. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei nicht rechtzeitiger Anmeldung der Änderung des Auftrages, ein Ausfallhonorar in Höhe von 30% des Gesamt-Drehtag Preises und bei Stornierung des Auftrages ein Ausfallhonorar in Höhe der gesamten Pre-Produktionskosten und 30% des Gesamt-Produktionspreises, aufgrund von möglichen Ausfällen von Projekten oder Leiheinnahmen, zu zahlen.

9.6 Sollte PINGOA Media Production durch Krankheit, höhere Gewalt oder sonstigen wichtigen Gründen verhindert sein zum vereinbarten Termin erscheinen zu können, oder die fristgerechte Erbringung von Leistungen zu erbringen, wird dieser Umstand dem Kunden oder der Kundin baldmöglich mitgeteilt. Es können keine Schadensansprüche geltend gemacht werden.
Bei Ausfall eines Teammitglieds bemüht sich PINGOA Media Production einen Ersatz bereitzustellen, kann aber keine Garantie übernehmen. Es kann keine Preisminderung geltend gemacht werden.

9.7  Sofern Leistungen wie z.B. Dreharbeiten aus Gründen höherer Gewalt, (Schneelage, Lawinensituation, Verletzung von Team-Mitgliedern usw.) abgebrochen werden müssen, ist vom Auftraggeber die volle Vergütung zu zahlen. Für Schäden, die durch einen entsprechenden frühzeitigen Drehabbruch entstehen, übernimmt PINGOA Media Production keinerlei Haftung.

9.8 Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 4% über Bundesbankdiskont zu zahlen, es sei denn, dass ein höherer oder niedrigerer Verzugsschaden nachgewiesen wird. Bei Zahlungsverzug, wesentlicher Vermögensverschlechterung, Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens des Auftraggebers ist der Produzent zum sofortigen Rücktritt von allen mit dem Auftraggeber bestehenden Verträgen berechtigt.

§ 10 Aufrechnung, Zurückbehaltung                                      

Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn dessen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von PINGOA Media Production anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 11  Lieferfrist      

11.1 Ein Liefer- bzw. Abgabetermin der Leistungsergebnisse ist nur verbindlich, wenn dieser zwischen PINGOA Media Production und dem Auftraggeber bei der letzten Besprechung vor Produktionsbeginn schriftlich festgelegt wurde.

11.2 Kommt es zu zeitlichen Verzögerungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggeber oder aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte, wiederholtes Ablehnen von Scouting-Vorschlägen zu Locations oder Darstellern etc., Verzögerung von Zahlungen), kann der Fertigstellungstermin mindestens um die Zeitspanne überschritten werden, um welche sich die Herstellungszeit verzögerte bzw. unterbrochen war. Die Voraussetzung dafür ist, dass binnen dieser Zeit bei Zugrundelegung eines vernünftigen wirtschaftlichen Maßstabes die Fertigstellung möglich ist. Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als 6 Monate, so ist PINGOA Media Production berechtigt, aus dem Vertrag auszutreten. Bis dahin angefallene Aufwände hat der Auftraggeber zu tragen.

11.3 Wird der Zeitplan aus Gründen überschritten, die PINGOA Media Production trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht beeinflussen kann (z.B. Streik, Wetter, Feiertage, Verfügbarkeit von Darstellern oder Locations, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation etc.), verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt entsprechend.

11.4 Hält PINGOA Media Production den Abgabetermin nicht ein, ist der Auftraggeber verpflichtet, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, binnen derer PINGOA Media Production das Leistungsergebnis abzuliefern hat. Ist dies nicht der Fall hat der Auftraggeber das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin angefallenen Kosten hat der Auftraggeber zu erstatten.

              
§ 12 Abnahme & Gewährleistung         

12.1 Nach Erbringung der vereinbarten Leistungen, liefert PINGOA Media Production die Leistungsergebnisse dem Auftraggeber im vereinbarten Format. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsergebnisse unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu untersuchen und, sofern keine anderweitige Regelung getroffen ist, gegenüber PINGOA Media Production binnen 5 Werktagen die Abnahme in Textform zu erklären. Im Fall des fruchtlosen Verstreichens dieser Frist gilt die Abnahme als erteilt.

12.2 Von PINGOA Media Production mit den Leistungsergebnissen ausgeliefertes Material (Unterlagen, Datenträger, Dokumentationen, etc.) verbleibt vorbehaltlich anderweitiger Regelungen der Parteien im Eigentum von PINGOA Media Production. Alle von PINGOA Media Production gelieferten Leistungsgegenstände verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von PINGOA Media Production. 

12.3 Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch in 5 Werktagen nach Lieferung in Textform erfolgen. Sofern keine anderweitige Regelung im jeweiligen Angebot getroffen wurde, ist die erste Feedback / Korrektur-Schleife im Angebotspreis inbegriffen. Unter Korrektur verstehen sich Modifikationen am Werk im Rahmen des vereinbarten Konzeptes aus bestehendem Content (andere Anordnung der Bilder, anderer Bildausschnitt, Bild austauschen). Änderungen (z. B. Verwendung/Erstellung neuen Bildmaterials, Änderung abgenommener oder vorgegebener Texte, neues Einsprechen von Text, Änderung vorgegebener oder abgesprochener Musik, Änderung Motion Graphik) werden nach Arbeitsaufwand (Stundensätze im Angebot) gesondert berechnet. Beanstandungen bzw. Änderungswünschen, die auf rein künstlerischen Gesichtspunkten im Rahmen der Konzeption beruhen, können lediglich einmalig geltend gemacht werden. Nach erstmalig erfolgter Korrektur sind die Kosten für weitere Änderungen vom Auftraggeber zu tragen.

12.4 Sofern das Leistungsergebnis nach dem genehmigten Drehbuch gefertigt ist, und soweit er vom Drehbuch abweicht, nur Abweichungen enthält, die auf Weisungen des Auftraggebers beruhen oder von diesem genehmigt sind, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet (Ausschluss so genannter Geschmacksretouren).

12.5 Soweit die geschuldeten Leistungen als Werkleistungen zu qualifizieren sind, kann der Auftraggeber im Fall von technischen Mängeln Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von 5 Tagen ab Entdeckung in schriftlicher Form. Bei rechtzeitigen und messtechnisch berechtigten Mängelrügen ist PINGOA Media Production verpflichtet, die Mängel zu beseitigen, soweit ihm das im Rahmen seines Betriebes technisch möglich ist.

12.6 Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur die Vergütung hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten; weitergehende Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

12.7 Der Auftraggeber trägt die alleinige rechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung bzw. den Go live von Produktionen (insbesondere Videos, Filmen, Marketingmaßnahmen), soweit diese auf Ideen, Vorgaben, Beistellungen, Anweisungen, Unterlagen, Materialien, Marken, Slogans, Grafiken, Daten, etc. des Auftraggebers beruhen. PINGOA Media Production haftet insoweit nicht wegen der Verletzung der Rechte Dritter oder wegen der Verletzung anwendbaren Rechts (einschließlich Urheber-, Marken-, Design-, Persönlichkeits-, Datenschutz- und Wettbewerbsrechts). Der Auftraggeber hat vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung der Parteien die rechtliche Zulässigkeit umfassend selbst auf eigene Kosten zu prüfen.

12.8 PINGOA Media Production gewährleistet, dass die auf Grundlage eigenständiger kreativer Leistungen von PINGOA Media Production geschaffenen Leistungsergebnisse nicht anwendbares Recht verletzen und frei von Rechten Dritter sind.

12.9 Im Fall der Verletzung von anwendbarem Recht oder Rechten Dritter wird PINGOA Media Production die Rechtsverletzung klären und beseitigen oder die erforderlichen Rechte nachträglich einholen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber PINGOA Media Production unverzüglich über die behauptete Rechtsverletzung in Kenntnis setzt, die Rechtsverletzung nicht anerkennt und PINGOA Media Production alle rechtlichen Abwehrmaßnahmen überlässt. Ein dadurch entstandenen Schaden wird nicht ersetzen.

12.10 PINGOA Media Production haftet zudem nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der von PINGOA Media Production ausgelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen.

12.11 Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Computer- und sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist.

§ 13 Haftung des Auftraggebers

13.1 Der Auftraggeber haftet für evtl. überlassenes Material und Unterlagen von PINGOA Media Production bis zur unversehrten Rücklieferung an PINGOA Media Production. Der Auftraggeber trägt Kosten und Risiko für die Rücklieferung, wobei die Rücklieferung per Kurierunternehmen zu erfolgen hat.

13.2 Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe der Leistungsergebnisse durch den Auftraggeber wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche eine Mindestvergütung in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig.

13.3 Unterbleibt die Namensnennung von PINGOA Media Production nach § 13 UrhG oder verstößt der Auftraggeber gegen § 14 UrhG, so hat PINGOA Media Production Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Zuschlags von 100 % zur jeweils vereinbarten Vergütung, sofern der Auftraggeber nicht einen geringeren Schaden nachweist.

13.4 Bei einer über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgehenden Nutzung der Leistungsergebnisse durch den Auftraggeber haftet dieser für jeglichen daraus entstehenden Schaden und stellt PINGOA Media Production diesbezüglich von Ansprüchen Dritter frei.

§ 14 Haftung von PINGOA Media Production

14.1 PINGOA Media Production haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

14.2 Werden Aufnahmen auf Veranlassung des Auftraggebers in dessen eigenen oder in fremden Werken oder Betrieben durchgeführt, ist eine Haftung von PINGOA Media Production für Betriebsstörung ausgeschlossen.

14.3 PINGOA Media Production haftet bei Verlust des Filmmaterials lediglich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für den Verlust von Daten, Filmmaterial und Programmen haftet PINGOA Media Production insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangen Daten mit vertretbarem Aufwand wiederherstellen werden können. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungshilfen von PINGOA Media Production.

14.4 Im Fall von leichter Fahrlässigkeit haftet PINGOA Media Production nur bei der Verletzung von Kardinalpflichten. Unter Kardinalpflichten sind solche Pflichten zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung von PINGOA Media Production ist in diesem Fall auf den unmittelbaren und vorhersehbaren Schaden beschränkt.

14.5 PINGOA Media Production übernimmt keine Haftung bei Aufträgen unter Extrembedingungen (Outdoordreh, extreme Kälte, Dunkelheit, Drehs auf See oder in Gebirgen, Drehs in entlegenen Gebieten oder Ländern außerhalb der Europäischen Union, usw.) für den Verlust (durch Witterung, physische oder höhere Gewalt) des Filmmaterials.

14.6 Alle PINGOA Media Production übergebenen Gegenstände oder Materialien werden seitens PINGOA Media Production nicht versichert. Es obliegt daher dem Auftraggeber, für einen ausreichenden Versicherungsschutz seines bei PINGOA Media Production befindlichen Materials Sorge zu tragen.

14.7 Versendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt der Übergabe an die mit dem Transport beauftragte Person bzw. Organisation auf den Auftraggeber über.

14.8 Können geplante Dreharbeiten aufgrund von Ausfällen, Verhinderung oder Versagen Dritter (Schauspieler, Komparsen, externe Filmcrew, Studio-Anmietung, Dreh-Locations, Requisiten Beschaffung, Set-Bau, Wetterbedingungen, ua.) nicht stattfinden, oder müssen verschoben werden, kommt PINGOA Media Production für keinerlei Kosten auf, die damit in Zusammenhang entstehen. Diese werden vom Auftraggeber getragen.

§ 15 Aufbewahrung              

Das Original Bild- und Tonnegativ sowie etwaige für die Ergänzung oder auch Änderung üblicherweise benötigten Materialien werden von PINGOA Media Production für zwei Jahre kostenlos eingelagert. Eine Haftung für Datenverlust ist bei der Archivierung generell ausdrücklich ausgeschlossen. Nach Ablauf der zwei Jahre muss die Agentur oder der Auftraggeber nach Aufforderung durch PINGOA Media Production entscheiden, ob das Material weiter – ab dann aber Kostenpflichtig – eingelagert oder vernichtet werden soll.

§ 16 Freie Mitarbeit              

16.1 Von PINGOA Media Production eingesetzte freie Mitarbeiter (Kameramänner/frauen, Drehassistenten, Visagisten, Cutter, Grafik-Designer, Web-Designer, Sprecher etc.) verpflichten sich, PINGOA Media Production über eine etwaige KSK-Pflichtigkeit rechtzeitig zu informieren. Anderenfalls ist PINGOA Media Production berechtigt, die KSK-Abgabe gegenüber dem freien Mitarbeiter in Rechnung zu stellen.

16.2 Die Vergütung von freien Mitarbeitern erfolgt gemäß branchenüblichen Tagessätzen. Diese werden vor Projektbeginn verbindlich festgelegt. Erfolgt eine Pauschalvergütung, errechnet sich diese durch die vorher festgelegten Tagessätze. PINGOA Media Production ist berechtigt, bei Nichterreichen der vereinbarten Arbeitstage eine Pauschale auf die tatsächlich geleisteten Arbeitstage zu reduzieren.

16.3 PINGOA Media Production ist berechtigt, jederzeit ohne Angabe von Gründen von einer Einzelbeauftragung von freien Mitarbeitern zurückzutreten. Erfolgt der Rücktritt bis spätestens 24 Stunden vor geplantem Drehbeginn, hat PINGOA Media Production kein Ausfallhonorar zu bezahlen, es sei denn, der freie Mitarbeiter weist bereits angefallenen Aufwand schriftlich nach. Nach Beginn der Tätigkeit durch den freien Mitarbeiter (z.B. Drehbeginn) tritt an die Stelle des Rücktritts das Recht von PINGOA Media Production zur jederzeitigen Kündigung des Vertrags. In diesem Fall hat PINGOA Media Production die bis dahin angefallenen und noch nicht abgegoltenen Aufwendungen sowie die noch anfallenden zukünftigen und unvermeidbaren Aufwendungen gegen Nachweis zu erstatten. Der freie Mitarbeiter ist verpflichtet, seine Aufwendungen möglichst gering zu halten.

16.4. Bei eintägigen Buchungen ist eine Stornierung des Auftrags durch PINGOA Media Production bis 24 Stunden vor Auftragsbeginn kostenfrei möglich, bis 12 Stunden vor Auftragsbeginn fällt eine Ausfallvergütung von 50 % der vereinbarten Vergütung an, danach wird die volle Vergütung für den freien Mitarbeiter fällig. Übt PINGOA Media Production dieses Recht aus, sind dem freien Mitarbeiter die bis dahin angefallenen und noch nicht abgegoltenen Aufwendungen sowie die noch anfallenden zukünftigen und unvermeidbaren Aufwendungen gegen Nachweis zu erstatten. Der freie Mitarbeiter ist verpflichtet seine Aufwendungen möglichst gering zu halten.

16.5 Reise- und Unterbringungskosten, die zur Erbringung der Leistung anfallen, trägt im Fall vorheriger schriftlicher Vereinbarung PINGOA Media Production. Verpflegungsmehraufwendungen werden gemäß den steuerlich abzugsfähigen Tagespauschalen berechnet.

16.6 Bei Nutzung des eigenen PKW erstattet PINGOA Media Production gegen Rechnungslegung die aktuell steuerlich absetzbare Kilometerpauschale. Diese erhöht sich um 0,02 € pro Mitfahrer. Bei Einsatz eines vom Auftraggeber gestellten Fahrzeuges (auch Mietwagen) trägt PINGOA Media Production sämtliche Kosten. Der freie Mitarbeiter verpflichtet sich zur sorgfältigen und ordnungsgemäßen Handhabung gestellter Fahrzeuge.

§ 17 Datenschutz                 

17.1 PINGOA Media Production nutzt die personen-/ unternehmensbezogenen Daten des Auftraggebers ausschließlich für Zwecke rund um dessen Auftrag, so z. B. für die Information zum jeweiligen Auftrag und für interne Kundenanalysen. Persönliche Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Der Auftraggeber nimmt dazu die Datenschutzerklärung von PINGOA Media Production zur Kenntnis. Diese ist unter folgendem Link einsehbar: www.wingmenmedia.de/datenschutzerklaerung-wingmenmedia.de. Die Nutzung der Homepage von PINGOA Media Production wird durch Drittanbieter (E-Tracker) beobachtet, um das Angebot ständig verbessern zu können.

17.2 Als Kunde stimmt der Auftraggeber der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Rahmen der Datenschutzerklärung von PINGOA Media Production ausdrücklich zu.

17.3  Der Auftraggeber hat das Recht auf Auskunft sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung sämtlicher personenbezogener Daten.

§ 18 Rechtswahl und Gerichtsstand                                   

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für Auftraggeber, die nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz der PINGOA Media Production GmbH. Es steht PINGOA Media Production frei, eine Klage auch am Sitz des Auftraggebers zu erheben.

PINGOA GmbH
Bgm.-Stocker-Ring 26
86529 Schrobenhausen

Deutschland